Die
Versicherungswirtschaft bietet teilweisen finanziellen Schutz gegen
die wirtschaftlich nachteiligen Folgen schädlicher Bodenveränderungen.
Die Bodenkasko-Versicherung
will gegen Eigenschäden am Grundstücksboden eines Versicherungsnehmers
aufgrund von Bodenkontamination schützen, die aus Aufwendungen für
Maßnahmen entstehen, die eine Behörde angeordnet hat. Der Versicherungsumfang
ist jedoch regelmäßig auf das sogenannte Störfallrisiko beschränkt.
"Kleckerschäden" werden regelmäßig nicht umfasst; ebensowenig die
mit dem Grundstück fest verbundenen Bestandteile, also etwa Gebäudeschäden.
Zum Teil lassen
sich Eigenschäden auch als Dekontaminationskosten im Rahmen einer
Feuerversicherung oder ähnlichen Sachversicherung abdecken oder
bei Ausnahmen vom Ausschluss dieser Eigenschäden durch eine Umwelthaftpflichtversicherung.
Die Furcht vor dem Einschluss von Altlastrisiken hat bislang bedarfsgerechte
Konzepte zur Versicherung gegen die Gefahren schädlicher Bodenveränderungen
verhindert.
Bedarf

Beim
Boden handelt es sich um ein knappes, kaum bzw. nicht vermehrbares
Gut. In Deutschland ist es Teil der Privatrechtsordnung, wobei das
Grundstück und nicht das Gebäude maßgebend für die Eigentumssituation
ist. Es besteht ein gut entwickelter Markt, gleichgültig, ob es
sich um bebaute oder unbebaute Grundstücke handelt. Trotz dieser
rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung fehlt es bislang an schlüssigen
Konzepten für eine Eigenschadenversicherung des Bodens, obwohl sich
bei einer Kontamination Sanierungskosten vor allem für den Privatmann
als existentiell bedrohlich darstellen können.
Vorhandene
Versicherungsangebote

Der
Boden wird seitens der Schadensversicherung bisher nicht als ein
besonderes Schutzobjekt angesehen. Die Sachversicherung beschränkt
sich auf das Gebäude und in der Regel auf bestimmte Gefahren und
sieht Dekontaminationskosten für den Boden zumeist als Folge eines
Feuerschadens am Gebäude. Für den Haftpflichtversicherer stellen
sich Schäden am eigenen Boden lediglich unter dem Aspekt der Rettungskosten
als erstattungsfähig dar, wenn und sofern ein versicherter Drittschaden
droht. Soweit ersichtlich, gibt es nur vereinzelt Ansätze, Versicherungsschutz
gegen Bodenverunreinigungen zu gewähren, wobei immer ein Störfall
zur Voraussetzung gemacht wird.
Versichertes
Interesse

Vor
allem der Eigentümer eines Grundstücks, aber nicht nur er, ist daran
interessiert, einen Wertverlust des Grundstücks infolge schädlicher
Bodenveränderungen zu vermeiden. Darüber hinaus will er sein Vermögen
nicht mit Aufwendungen für Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen
belasten, die ihm durch behördliche Anordnungen aufgegeben werden
oder in Form eines Wertausgleichs als öffentliche Last auf dem Grundstück
ruhen. Das dahingehende Interesse teilen auch alle Grundpfandrechtsgläubiger,
während für einen Mieter bzw. Pächter eine Inanspruchnahme nach
dem Bundesbodenschutzgesetz von Bedeutung sein könnte.
Schutzobjekt

Schutzobjekt
ist das Grundstück, einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile,
also auch Pflanzen und Gebäude, nicht aber das unter dem Boden befindliche
Grundwasser. Soweit Bodenkontaminationen nur dadurch behoben werden
können, dass Pflanzen und/oder Gebäude(teile) entfernt werden müssen,
soll sich ein Versicherungsschutz auch hierauf erstrecken.
Versicherungsgegenstand

Der
Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz
für den Fall, dass dieser während der Wirksamkeit der Versicherung
aufgrund der Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes wegen des
Verdachts und/oder des Vorhandenseins schädlicher Bodenveränderungen
und/oder Altlasten durch eine Behörde auf Durchführung oder Zahlung
von Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen in Anspruch genommen wird.
Der Inanspruchnahme gleich steht die Feststellung (Manifestation)
einer Bodenveränderung, die sonst zu behördlichen Maßnahmen geführt
hätte, was durch einen von dem Versicherer beauftragten Sachverständigen
zu bestätigen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das
im Versicherungsschein und seinen Nachträgen näher bezeichnete Grundstück,
dessen planungsrechtlich zulässige als auch tatsächliche Nutzung
sowie die darin genannten das Grundstück betreffenden Eigenschaften,
Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten des Versicherungsnehmers. Die
Leistungspflicht des Versicherers umfasst die Erstattung derjenigen
Aufwendungen und Kosten für Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen,
die seitens der Behörde angeordnet oder zur Vermeidung einer entsprechenden
Inanspruchnahme durch den vom Versicherer bestimmten Sachverständigen
für erforderlich gehalten werden.
Risikoüberlegungen,
sachverständige Hilfe

Maßgeblich
für eine Risikobeurteilung ist die gegenwärtige und frühere Nutzung
eines Grundstücks. Die ATREMIS Ingenieurgesellschaft arbeitet mit
führenden Versicherern in dieser Sparte zusammen und führt hierfür
umfassende Risikoanalysen mitsamt aller notwendigen Untersuchungen
und Maßnahmen durch. Hernach wird ein speziell auf die Belange des
jeweiligen Versicherers ausgerichtetes Gutachten erstellt, um auf
dieser Grundlage ein bedarfsgerechtes Angebot zum Abschluss einer
Bodenkasko-Versicherung zu erhalten.
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