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Wir sind umgezogen!
Unsere neue Adresse lautet ab sofort: * Alte Sattelfabrik 5 *
- alles andere bleibt wie bisher -
We have moved our head quarter, new adress: Alte Sattelfabrik 5
Gutachter der ATREMIS vermehrt für Amtsgerichte, Landgerichte und auch Oberlandesgerichte tätig.
Auch ohne öffentliche Bestellung unterstellt sich die ATREMIS Ingenieurgesellschaft mbH grundlegend der Sachverständigenordnung (SVO).
Vor Gericht gelten die ATREMIS Mitarbeiter dann jeweils als vereidigte Sachverständige.
Das von Seiten der Gerichte, respektive den Prozess-Beteiligten entgegen gebrachte Vertrauen
stellt ein hohes Qualitätsvertrauen in die langjärige
Arbeit unserer Tätigkeiten dar.
Dies wird nicht nur als Auszeichnung gesehen, sondern auch als Ansporn, den bereits bestehenden hohen Anforderungen unserer immer wieder neuen Aufgabenstellungen
in hoher Qualität beizukommen.
  
EMPFEHLENSWERTE GUTACHTER IM RHEIN-MAIN-GEBIET:
Mit dabei: ATREMIS Immobilien !!- gemeint sind hier natürlich unsere Gutachter aus dem Bereich Immobilien.
Privatgutachterkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache sind erstattungsfähig
Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen zu tragen
BGH, Urteil vom 30.04.2014
- VIII ZR 275/13 -
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kosten, die für ein Privatgutachten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache aufgewandt wurden, erstattungsfähig sind.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls kauften bei der Beklagten, die unter anderem mit Bodenbelägen handelt, Massivholzfertigparkett, das sie anschließend von einem Schreiner in ihrem Wohnhaus verlegen ließen. Der Schreiner ging nach einer von der Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung vor, die von der Streithelferin der Beklagten als der Herstellerin des Parketts stammte. Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel (u.a. Verwölbungen) auf. Die Beklagte sah die Ursache nach Rücksprache mit der Streithelferin in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit und wies die Mängelrüge der Kläger zurück. Die Kläger holten daraufhin ein Privatgutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässig und möglich empfohlenen Art der Verlegung zurückzuführen seien. Hierauf gestützt begehrten die Kläger eine Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent sowie Erstattung der Privatgutachterkosten.
Neue Außenstelle der ATREMIS Südost (nähe Heilbronn)
Im Zuge der Expansion verfügen wir nunmehr über eine neue Außenstelle Südost, um nicht zuletzt den erhöhten Bedarf von Nachfragen aus der süddeutschen Region Rechnung zu tragen, zugleich vergrößern wir unseren Bestand an Sachverständigen mit einem
TÜV-zertifiziertem Gutachter zur Durchführung von
Immobilien- / Verkehrswert-Wertermittlungen sowie Immobilien Due Diligence
Angebot der Immobilienberatung vor Kauf einer Immobilie
Niedrige Zinsen und die Suche nach Anlagen in Sachwerten bescheren den Immoblienmärkten, vor allem im Rhein-Main-Gebiet, z.Z. eine hohe Nachfrage.
Worauf Hauskäufer unbedingt achten sollten, können Ihnen unsere Immobilien-Gutachter mitteilen. Vor jedem Kauf einer Immobilie (z.B. Grundstück, Haus oder Eigentumswohnung) empfehlen wir eine gemeinsame Begehung mit einem Sachverständigen, gerne zusammen mit allen Beteiligten einschl. Makler, dessen Aufwand im Verhältnis zu möglichen Risiken äußerst kostengünstig ist.
Überdies bietet die ATREMIS evtl. erforderliche oder gewünschte Verkehrswert-Ermittlungen nach aktueller Immobilienwertermittlungsverordnung
(ImmoWertV) an, wozu von der ATREMIS nunmehr TÜV-zertifizierte Gutachter gestellt werden.
Zur Bedeutung von Privatgutachten für den Gerichtsprozess.
BGH, Urteil v. 27.01.2010 –VII ZR 97/08
1.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn sich aus den Umständen klar ergibt, dass das Gericht nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, entscheidungserhebliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das ist der Fall, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt.
2.
Legt eine Partei ein dem gerichtlichen Gutachten substantiiert widersprechendes Privatgutachten vor, muss das Gericht zu erkennen geben, dass es den Streit zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachter sorgfältig und kritisch gewürdigt und die Streitpunkte zumindest mit dem gerichtlichen Sachverständigen erörtert hat.
Dieses BGH-Urteil hebt den die alte Maßgabe auf, wonach in der Urteilsfindung stets weitgehend dem Gerichtsgutachter gefolgt wurde:
- Das Gericht muss Streitpunkte zwischen dem Gerichtsgutachter und dem Privatgutachter sorgfältig und kritisch würdigen.
- Es darf nicht ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare
Begründung einem dem Vorzug geben.
- Auseinandersetzung mit Einwendungen und keine Leerformeln wie z.B.: „nachvollziehbares und überzeugendes gerichtliches Gutachten“
- Dem Urteil muss nachvollziehbar zu entnehmen sein, warum das Gericht dem Privat-Gutachter ggf. nicht gefolgt ist.
NEU!
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Ab sofort bietet die
ATREMIS auch Defektanalysen von PV-Modulen an.
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und zerstörungsfreie Prüfung vor Ort
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Nachweis des korrekten Betriebs nach der Installation
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von Modulfehlern und Degradation von gealterten PV-Modulen.
Neue Immobilienwertverordnung
(ImmoWertV) seit 01.07.2010 in Kraft!
Die Immobilienwertermittlungsverordnung
(ImmoWertV) ist im BGBl. I Nr. 25 vom 27. Mai 2010, S. 639,
veröffentlicht. Die ImmoWertV tritt am 1. Juli 2010 in
Kraft. Der Kommentierung liegt die am 7. Mai 2010 vom Bundesrat
beschlossene und für die Veröffentlichung im BGBl.
vorgesehene Fassung zugrunde (BR-Drucks. 171/10).
Damit werden tiefgreifende
Änderungen für Gutachter und Sachverständige
in Kraft treten. Die ImmoWertV ist die verbindliche Basis
für die Wertermittlungstätigkeit von Immobilien
und Gebäuden.
Eine der Änderungen betrifft
z.B. die Bodenwertermittlung, die explizit in einem Paragraphen
ausgeführt wird, wonach der Bodenwert als Wert des "reinen"
Grundstücks behandelt wird und das Gebäude standardisiert
nicht mehr im Bodenwert berücksichtigt werden darf. Ausnahmen
gibt es nur noch bei Sonderfällen, wenn ein Gebäude
maßgeblich den Bodenwert beeinflusst.
Beim Sachwertverfahren wird
die lineare Alterswertminderung als Regelfall definiert, womit
die bisherige Wertminderung bzw. "Abschreibung"
nach 'Ross' der Vergangenheit angehören dürfte,
welche nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen
anzuwenden ist. Hieraus ergeben sich im Übrigen wesentliche
Konsequenzen für die Gebäudeversicherungen und Haftpflichtversicherer
im Schadensfall, speziell in der zuletzt oft strittigen Bewertung
der Schadenhöhen bzw. des Zeitwertes.
Neues
EUGH-Urteil:
Haftung für Umweltschäden auch ohne konkreten
Nachweis
Nach
einem neuen EUGH Urteil vom 09.03.2010 (Az: C-378/08) sollen
Unternehmen auch für Umweltschäden haften, die ihnen
nicht direkt nachgewiesen werden können!
Nach diesem Urteil kann es zur Haftung ausreichen,
wenn bei einem Umweltschaden eine räumliche Nähe
und ein Zusammenhang mit den verwendeten umweltschädlichen
Stoffen besteht, d.h. bei Betreibern von umweltrelevanten
Anlagen, die sich in der Nähe eines kontaminierten Gebiets
befinden, kann vermutet werden, dass sie für die Verschmutzung
verantwortlich sind. Als plausible Anhaltspunkte gelten die
Übereinstimmung zwischen den gefundenen Schadstoffen
und den umweltrelevanten Komponenten, die der Betreiber im
Rahmen seiner Tätigkeiten verwendet.
Durch dieses Urteil wird das Umweltschadensgesetz
aus dem Jahr 2007 offenbar aufgeweicht, denn hiernach müsste
ein Kausalzusammenhang zwischen einem Umweltschaden und einer
Verschmutzungshandlung feststellt werden. Durch das aktuelle
EUGH könnten nunerheblich mehr Haftungsansprüche
für Unternehmen zur Folge haben.
Im Streitfall ging es um ein Öl- und petrochemisches
Zentrum in Italien, wo seit Jahren mehrfach starke Umweltschäden
auftraten.
BGH-Urteil
Eissporthalle Bad Reichenhall
Urteil
vom 12.01.2010, Az.: 1 StR 272/09 Frei
Lesen
Sie unseren Kommentar aus gutachterlicher Sicht hier in kürze!!
u.a.
zur möglichen Mitverantwortung der Auftraggeber, hierzu
das Zitat aus dem BGH-Richterurteil:
Wegen des "geringen Umfangs" des in Auftrag gegebenen Gutachtens
liege es "nicht ganz fern", das seitens der Stadt ein "mangelnder
Einsatzwille" bei der Baubetreuung und damit bei der Gefahrenvermeidung
bestanden habe.
Energiesparlampen
und ihre Folgen
Was
viele nicht wissen: Mit dem massiven Einsatz von Energiesparlampen
können enorme Netzbelastungen auftreten, die zur Überhitzung
von Komponenten, Leitungen und Geräten führen bis hin
zur Entstehung von Bränden.
Hintergrund:
Das Netz in der Bundesrepublik Deutschland hat 230 V 50Hz
(effektiv). Dies bedeutet, dass die Wechselspannung 50x pro
Sekunde von 0 V erst auf einen positiven Scheitelwert von
325 V ansteigt und anschließend über 0 V auf den negativen
Scheitelwert von -325 V abfällt und am Ende dieser Periode
wieder bei 0 V landet. Der Verlauf der Spannung folgt einer
Sinusfunktion. Der sogenannte mittlere Effektivwert ergibt
die 230 V. Die gute alte Glühlampe nimmt linear zur momentanen
Spannung ihren Strom auf, d. h. beispielsweise, dass in etwa
der aufgenommene Strom bei 100 V halb so hoch ist als bei
200 V. Die gute alte Glühlampe zählt daher zur Gattung der
linearen Verbraucher.
Nicht
so die derzeit auf dem Markt befindlichen Energiesparlampen
- sie sind ein nichtlinearer Verbraucher. Diese Art von Lampen
nehmen erst innerhalb einer Halbwelle, positiv wie negativ
(sie dauert jeweils 10 ms) für ca. 2-3 ms Strom auf, exakt
im Scheitelbereich der Halbwellen. Die übrige Zeit der Periode
fließt kein Strom. Einfach ausgedrückt wird die Energiesparlampe
aufgrund ihres technischen Aufbaus 100 mal in der Sekunde
an- und ausgeschaltet. Diese pulsartige Energie-Entnahme verursacht
Störungen in der Netzspannung, die sogenannten Oberwellen.
Diese Oberwellen überlagern die sinusförmigen Netzspannung
und was zu einer Verzerrung der Netzspannung führt. Je
nach Oberschwingungsordnung werden daraus Spannungsfälle mit
unterschiedlichen Werten. Diese daraus resultierenden Oberschwingungsströme
wiederum können bei massiven Einsatz in einem Netz teilweise
zu erheblichen Überspannungen bzw. Stromüberhöhungen führen.
Gleichwohl
dies den normalen Haushalt wahrscheinlich nur im sehr geringen
Umfang betrifft, könnte dies bei Einsatz einer enormen
Anzahl handelsüblicher Energiesparleuchtmittel die Industrie
oder Gewerbeimmobilien betreffen und dort ein Risiko darstellen.
- Kurzfristige
Wirkungen:
- Übersprechen
auf Kommunikationsleitungen und in elektrischen Schaltkreisen.
- Langfristige
Wirkungen:
- Überhitzen
von Kondensatoren.
- Überhitzen
von Transformatoren und Motoren.
- Überhitzen
von Leitungen, Kabeln und Schaltelementen.
Die
dadurch entstehende Brandgefahr wird von Experten als sehr
hoch eingeschätzt. Bei Neuinstallationen wird in Zukunft darauf
zu achten sein, dass sog. Saugkreise einzubauen sind. Diese
werden den größten Teil der Oberschwellenspannung bzw. des
Oberschwellenstromes absaugen. In bestehenden Installationen
ist mit den Verantwortlichen zu sprechen und für dieses
"brennende Problem" zu sensibilisieren.
siehe
hierzu Netzanalyse
Die
sichere Zukunft liegt in der LED-Technik, denn diese zählt
wie zuvor bei den Glühlampen zu den linearen Verbrauchern.
Aktuelles
Urteil zum Thema:
Anerkenntnis
von Privatgutachterkosten zur Feststellung von Mängel
am Bauwerk
Nach
einem Urteil des OBERLANDESGERICHTS FRANKFURT AM MAIN 26 U
19/08, verkündet laut Protokoll am 29.01.2009 (BGB a.F. §§
633, 635; VOB/B § 13 Nr. 7 sind
- Privatgutachterkosten
grundsätzlich Mangelfolgeschäden, wenn sie vom Bauherrn
aufgewandt werden mussten, um Mängel am Bauwerk feststellen
zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Gutachten teilweise
nicht zutreffende Feststellungen enthält.
- Die Angemessenheit
der zu erstattenden Kosten bemisst sich nicht nach einem
mittleren Markpreis, sondern nach den Kosten, die ein vernünftig
und wirtschaftlich denkender Auftraggeber im konkreten Einzelfall
akzeptieren würde.
Quelle:
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2009 - 26 U 19/08 vorhergehend:
LG Frankfurt, 19.05.2008 - 2/12 O 52/01 nachfolgend: BGH,
18.06.2009 - VII ZR 51/09 (NZB zurückgenommen)
ATREMIS
informierte mit einem Messestand auf der BAUEXPO 2009 - Hessens
größte Baumesse

Umweltschadensgesetz
2007
Mit
Rückwirkung zum 30.04.2007 ist das neue Umweltschadensgesetz
(USchadG) in Kraft - d.h. sie gilt für alle seit diesem
Datum eingetretenen Schäden (Schadenverursachung)! Mit diesem
Gesetz ist die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur
Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie,
ABl. EG 2004 nr. L 143, S. 56) in deutsches Recht umgesetzt
worden.
Das
Umweltschadensgesetz betrifft landwirtschaftlich oder gewerblich
Tätige und Selbstständige, die durch ihre berufliche Tätigkeit
die Artenvielfalt, natürliche Lebensräume (Flora und Fauna,
Stichwort: Biodiversität), Gewässer oder den Boden schädigen
könnten. Mit der Biodiversität, einer Kurzform des Begriffs
der "biologischen Vielfalt", betritt ein deutsches
Gesetz ein absolutes neues Feld, zu dem in der Abwicklung
von eingetretenen Schäden bislang keinerlei Erfahrungen
bestehen.
Anders
als Schadenersatzansprüche geschädigter Personen, mit denen
eine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeglichen werden
soll - sog. Drittschäden im Rahmen des Umwelthaftungsgsetzes
- entstehen hierdurch neue Anforderungen im Hinblick auf die
öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschäden, wodurch jedenfalls
die Haftung der Unternehmen für Umweltschäden und Umweltgefährdungen
verschärft wird. Hier ist insbesondere auch die verschuldensunabhängige
Gefährdungshaftung zu nennen.
Die
Versicherungswirtschaft hat mittlerweile auf das Umweltschadensgesetz
reagiert und bietet entsprechende Versicherungen an, die sog.
Umweltschadenversicherung (USV). Nach den unverbindlichen
Musterbedigungen des GdV ist die Umweltschadenversicherung
als zusätzliches Produkt zur UHV ähnlich dem Baustein
der Bodenkaskoversicherung konzipiert mit dem Unterschied,
dass hier gleichlautend der Gesetzgebung öffentlich-rechtliche
Ansprüche mit versichert werden sollen. Die Musterempfehlung
besteht aus einer Grunddeckung für Schäden außerhalb des eigenen
Betriebsgrundstücks und ist auf Schäden an eigenen Grundstücken
erweiterbar, ebenso für Bodenkontaminationen im Sinne des
Bundesbodenschutzgesetzes. Entsprechend den aktuell bekannten
Bedingungswerken ist bislang nur das plötzlich und unfallartige
eingetretene Schadensereignis als Deckungsvoraussetzung benannt,
also eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes.
Da
bisweilen bei eingetretenen Biodiversitätsschäden
keinerlei Erfahrungen bestehen, werden Aufwendungen im Falle
von Sanierungsmaßnahmen zunächst schwer einschätzbar.
Vorausgreifend sei jedoch angemerkt, dass es bereits vor Inkrafttreten
des Gesetzes Sanierungsverfahren wie Natural Attenuation,
Monitored Natural Attenuation oder auch Enhanced Natural Attenuation
in der Überlegung standen, mögliche Naturprozesse
mit in eine Sanierung einzufassen, einzubinden oder gar den
natürlichen Prozessen zu überlassen. Wie dies allerdings
juristisch in Einklang mit dem neuen USchadG zu bringen ist,
bleibt abzuwarten. In jedem Fall sind jedoch hinreichende
Bewertungen zur Gefahrenbeurteilung, Beurteilungen der Sanierungsnotwendigkeit
und die Möglichkeit der Einbindung in aktive Sanierungsstrategien
zu berücksichtigen.
Die Sanierungen nach eingetretenen Schäden werden hinreichende
Kenntnisse interdisziplinärer Experten aus Biologie,
Geologie und Hydrologie erfordern. Ebenso sind auch hier stets
Fragen der Chemie und Bauwesen (Tiefbau) zu beantworten.
Für
nähere Fragen, im Schadensfall wie auch zur Risikoerfassung
bzw. zur Erkundung der Vorschadensituation, steht Ihnen die
ATREMIS gerne zur Verfügung.
ATREMIS:
Erfolgreicher
Auftritt beim HaftpflichtForum
2007:
Geschäftsführer
Werner Britze referierte beim HaftpflichtForum 2007
des Kongress-Veranstalters MCC-Seminare über Produkthaftung,
Produkthaftpflicht- und Rückrufkosten-Versicherung in der
Praxis, speziell aus der Sichtweise eines Haftpflicht-Ingenieurs
in Bezug auf Schadenbearbeitung und Risikobewertung.
Die
Themen im Einzelnen waren:
- Produkthaftung,
Produkthaftpflicht-Versicherung, Schuldrecht 2002, erweiterte
Produkthaftpflicht-Deckung, Rückrufkostenversicherungen:
Ein- und Ausblick aus Sicht der Haftpflicht-Ingenieure
- Produkthaftpflichtschäden
in der Praxis: Bedeutung von Sachverhaltsermittlung & Schadenursachenermittlung,
Potentiale zur Schadens- und Schadenkosten-Minimierung
- Welche Rolle
spielen QM/QS-Systeme in der Produkthaftung?
- Problematik
bei mehrstufigen Warenabsatz und Lieferketten
- Konzepte zur
Erfassung und Bewertung von Produkthaftpflichtrisiken als
Grundlage zur Policierung und Zeichnung entsprechender Risiken
mit
anschließender Podiumsdiskussion zum Thema:
Emerging
Risks – das Geschäft mit der Unsicherheit
Diskussionspunkte:
- „Warten, bis
das Kind in den Brunnen gefallen ist…“
- Wie sieht ein
vorausschauender und verantwortungsbewusster Umgang mit
Emerging Risks in Unternehmen und bei Produktanbietern aus?
- Anforderungen
der Versicherungsnehmer an die Produktgestaltung (speziell
im Bereich „Emerging Risks“)
- Effektives Risikomanagement
im Unternehmen / erfolgreiche Ansätze / Möglichkeiten der
Unterstützung durch den Versicherer
- Wo sind die
Grenzen der Versicherbarkeit (und - etwas ketzerisch - wo
nur der Goodwill der Versicherer) erreicht?
- Traditioneller
Risikotransfer & mögliche Alternativen
- REACH EU-Chemikalienrecht:
Sind Unternehmen und Versicherer gewappnet?
- spezielle Themenfelder:
Nanotechnologie, EMF, Pharma
Gebäudeversicherung:
Unterdeckung vermeiden
Kaufen
Sie ein neues Haus oder lassen Sie Ihr bestehendes aufstocken
oder ausbauen, ist es wichtig, die richtige Versicherungssumme
festzulegen, um im Fall eines Schadens ausreichend abgesichert
zu sein. Das kann selbst für professionelle Versicherungsvertreter
zu schwierig sein, insbesondere wenn es sich um ein außergewöhnliches
Gebäude handelt.
Versäumt
es der Versicherer, bei der Versicherung eines Gebäudes einen
fachlichen Berater oder einen Bausachverständigen einzuschalten,
darf er sich später nicht auf eine Unterversicherung berufen.
Das
geht aus einem Urteil des OLG Düsseldorf hervor. Im verhandelten
Fall hatte der Besitzer eines Schlosses nach einer Renovierung
sein Anwesen 1991 nachversichert. Im Jahr 2000 richtete ein
Feuer einen Schaden von 4 Mio. EUR an, von dem der Versicherer
nur 3 Mio. EUR bezahlen wollte. Der Schlossbesitzer berief
sich auf die Erklärung des Versicherungsagenten, dass die
von ihm vorgeschlagene Versicherungssumme ausreiche. Das Gericht
gab dem Schlossbesitzer Recht. Der Versicherer musste zahlen
(Urteil des OLG Düsseldorf, Az. I-4 U 205/04).
dvb-Pressespiegel / Artikel geldtipps vom 03.11.2006, Quelle:
Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag, München
EU-Kommision
plant verbesserten Bodenschutz:
Bodengutachten
soll bei Verkauf von potenziell belasteten Grundstücken
zur Pflicht werden!
Brüssel/Berlin, 22.09.2006
Nach
einem Vorschlag der Europäischen Kommission zur Verbesserung
des Bodenschutzes sollen Unternehmen künftig bei Verkauf
von potentiell schadstoffbelasteten Grundstücken einen
"Statusreport" anfertigen.
Wird also ein Standort, an dem eine potenziell verschmutzende
Tätigkeit stattgefunden hat oder stattfindet, verkauft, ist
vom Verkäufer oder vom Käufer den Behörden und der anderen
Partei des Geschäfts ein Bericht über den Zustand des Bodens
vorzulegen. Schließlich sind die Mitgliedstaaten auch aufgefordert,
die Auswirkungen des Versiegelns zu begrenzen oder abzuschwächen,
zum Beispiel durch Sanierung aufgegebener Flächen.
Von
der Pflicht seien nur sehr kleine Unternehmen grundsätzlich
ausgenommen, jedoch gelte dies nur, wenn sie keine hochgiftigen
Materialien nutzten. Tankstellen oder chemische Reinigungen
erhielten keine Ausnahme von der Berichtspflicht. Es werde
erwartet, dass die Kosten hierfür bei 1.000,00 - 4.000,00
EUR lägen und bei einem Verkauf nicht ins Gewicht fallen.
Darüber
hinaus sollen nach dem Plan die Mitgliedsstaaten schrittweise
ein Verzeichnis schadstoffbelasteter Böden erstellen
und müssten diesen nach Brüssel melden. Auf dieses
Register dürften dann alle Bürger und Unternehmen
zugreifen, bevor sie ein Grundstück kaufen.
Die
Themen dieser Konferenz:
- Aktuelle Entwicklungen
aus Brüssel zur Änderung der Bodenschutzkonzeption und der
Abfallrahmenrichtlinie
- Regelungsstrukturen
des Bodenschutz- und Altlastenrechts und aktuelle Entwicklungen
- Die strafrechtliche
Verantwortlichkeit für Bodenverunreinigungen
- Wie können Haftungsrisiken
vertraglich minimiert werden?
- Regressmöglichkeiten
im Anschluss an die Sanierung
- Sanierung einer
Bodenkontamination im Wege öffentlich-rechtlicher Verträge
- Verwertung von
Böden im Untertageversatz und Problemstellungen im Arbeitsschutz
- Bodenschutzrechtliche
Ordnungspflichten in der Insolvenz Welche Versicherungsmöglichkeiten
gibt es?
- Welche Finanzierungs-
und Fördermittel stehen zur Verfügung?
- Praxisbeispiele
Der Branchentreff rund um den Bodenschutz!
Der
Branchentreff rund um den Bodenschutz!
Termin
& Ort: Datum: 28. - 29.06.2006 Ort: Düsseldorf
Mehr
unter:
ATREMIS
jetzt auch am Standort Hannover
Mit
sofortiger Wirkung verfügt ATREMIS neben den Außenstellen
Erfurt und Leipzig über eine weitere Außenstelle
bei Hannover. Hierüber steht ATREMIS nun auch für
den norddeutschen Bereich mit kurzen Anfahrtswegen zur Verfügung.
Professionelle
Hilfe zahlt sich aus
"Nachdem
die Regierung die Eigenheimzulage um mehr als die Hälfte reduziert
hat, müssen Bauherren in Zukunft bei Planung und Ausführung
sparen." Darauf weist Erich Herf hin, Vorsitzender des Verbandes
Privater Bauherren (VPB). "Einsparungen", so der Verbraucherschützer,
"sind vor allem durch professionelle Beratung möglich."
Hauptproblem
vieler Bauherren, vor allem derer, die nicht mit eigenem Architekten
bauen, sondern mit Schlüsselfertiganbietern und Bauträgern,
sind die mangelhaften Verträge und Leistungsbeschreibungen.
Allein bei 66 Prozent der über 6.000 im Jahr 2002 bundesweit
vom VPB betreuten Bauherren fehlten wichtige Leistungen in
den Bauverträgen. Zogen die Bauherren rechtzeitig vor Vertragsabschluss
sachverständige Bauherrenberater hinzu, konnten bautechnische
Mängel in Höhe von durchschnittlich 16.000 Euro pro Objekt
vermieden werden. Suchten die Bauherren erst während des Baus
technischen Rat, lag die Schadenssumme für Nachbesserungen
bei jeweils rund 28.000 Euro. "Das sind dramatische Zahlen",
so VPB-Chef Herf, "die zeigen, wie dringend Bauherren Hilfe
brauchen." Der Verband setzt sich deshalb schon seit längerem
dafür ein, Vertragsstandards für den Ein- und Zweifamilienhausbau
gesetzlich zu regeln.
"Die
Hauptmängel, die Sachverständige bundesweit am häufigsten
beanstanden", erläutert Erich Herf, "liegen beim Neubau vor
allem in der mangelhaften Ausführung von Außenwänden und Kellern.
Allein 87 Prozent aller von unseren Sachverständigen begutachteten
Keller sind mangelhaft ausgeführt und abgedichtet", kritisiert
der VPB-Vorsitzende. Fast drei Viertel aller Häuser seien
schlecht gedämmt und 60 Prozent aller vom VPB geprüften Außenwände
bautechnisch nicht korrekt ausgeführt. "Ein großes Problem
bilden die Anschlüsse", so Herf, "dort wird der Bauherr oft
regelrecht über den Tisch gezogen, denn als Laie erkennt er
diese Schäden nicht, wie etwa Kältebrücken oder nicht winddichte
An- und Abschlüsse." Hinzu kommt, so der VPB: Schäden in diesen
Bereichen lassen sich nur mit enormem technischen und damit
kostspieligem Aufwand wieder beheben.
Während
die Haustechnik beim Neubau mit rund einem Drittel aller Mängel
zu Buche schlägt, sieht es beim Altbau noch düsterer aus:
"Fast in drei Vierteln aller Altbauten ist die Haustechnik
veraltet", so Erich Herf, "auch bei der Wärmedämmung hapert
es mit 70 Prozent Mängeln gewaltig." Zwei Drittel aller Keller
bereiten Probleme und mehr als die Hälfte aller untersuchten
Dächer. Wie beim Neubau, so lohnt sich laut VPB auch beim
Altbau die Einschaltung eines Sachverständigen. "Wer ein gebrauchtes
Haus kauft, der sollte sich unbedingt vor Vertragsabschluss
ein Gutachten ausarbeiten lassen", rät der Bausachverständige,"
dann weiß er, was an Modernisierungskosten noch auf ihn zukommt
- zusätzlich zum reinen Kaufpreis und den nicht unerheblichen
Nebenkosten.
Die
Investition in den Sachverständigen lohnt sich. Wie der VPB
in seiner Untersuchung ermittelt hat, können erfahrene Sachverständige
in rund 50 Prozent der Fälle bereits nach drei Stunden erkennen,
wo bei einem Altbau die Schwachstellen liegen, weitere 46
Prozent der Altbauerstberatungen erstrecken sich auf einen
Zeitraum bis zu zehn Stunden. "Bei Honorarsätzen zwischen
rund 70 und 90 Euro pro Stunde", rechnet VPB-Chef Herf vor,
"kostet ein Berater keine tausend Euro, kann aber das Vielfache
einsparen helfen - Geld, das vor allem für die Sanierung gebraucht
wird. Professionelle Hilfe zahlt sich also aus."
Quelle:
Verband Privater Bauherren e.V.
ABFALLRECHT
- zum EUGH Urteil
Am
7. September 2004 entschied der EUGH im Vorabentscheidungsverfahren
Van de Walle u. a. (Rs. C-1/03), dass auch unabsichtlich entstandene
Verunreinigungen des Erdreichs und des Grundwassers, im vorliegenden
Fall entstanden durch eine ehemalige Tankstelle, als Abfall
unter die Richtlinie 75/442/EWG fallen. Dies ist auch der
Fall, wenn das verunreinigte Erdreich nicht ausgehoben worden
ist !
Damit
wird sehr zweifelhaft, ob die deutschen Vorschriften über
Abfälle mit dem europäischen Recht vereinbar sind, da nach
deutschem Recht unter Abfall nur bewegliche Sachen zu verstehen
sind, nach dem Urteil könnten nun sogar Immobilien als
Abfall definiert werden. Daher müssten auch weitere Vorschriften
des deutschen Abfall- und Umweltrechts aufgrund dieser Rechtssprechung
abgeändert werden. Problematisch ist allerdings, dass die
Kommission angekündigt hat, die Definition von "Abfall" in
der Abfallrahmenrichtlinie abzuändern. In diesem Falle müsste
Deutschland in relativ kurzem Abstand die deutschen Vorschriften
zwei Mal abändern.
Quelle: Deutscher Anwaltverein, Büro Brüssel
Nach
dem deutschen Abfallrecht galt nach § 1 Abs. 1 Satz 1: "Abfälle
im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Sachen,...". Folgert
nun aus dem aktuellen Urteil des EuGH, Altlast = Abfall? Und
wie es die Information des Anwaltvereins andeutet, eventuell
auch Industriebrachen, leerstehende Gebäude, etc. = Abfall?
Gelten somit alle damit verbundenen abfallrelevanten Risiken?
Sind demnach auch die 362.689 erfassten zivilen Altlastverdachtsflächen
als Abfalllagerflächen und somit als abfallrechtlich zu genehmigende
Anlagen entsprechend des Anlagenkataloges des Haftpflichtverbandes
anzusehen? Dies und weitere denkbare Konsequenzen werden z.
Zt. in der Fachpresse sehr kontrovers diskutiert.
Dazu
unsere Einschätzung:
Abfall
setzt u.a. den Entledigungswillen voraus. Der Entledigungswille
des Entsorgungspflichtigen für Altlasten etc., wenn auch nicht
direkt und unmittelbar, so ist er doch sicherlich für die
Zukunft anzunehmen, steht damit praktisch fest und danach
handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH auch bei
Altlasten etc. um Abfall.
Für
die Gehnehmigungspflicht und die weiteren entstehenden Kosten
kommen nach dem deutschen Abfallrecht nur der Erzeuger, der
Besitzer und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
in Betracht.
In
den beiden ersten Fällen wären als Versicherungsnehmer auch
die Versicherungsgesellschaften von diesem neuen Risiko mit
betroffen. Sind in der Folge nun also tausende von Verträgen
zu überprüfen und anzupassen und die Vesicherungs-nehmer darüber
zu informieren, dass ihre Grundstücke etc. als nach dem Abfallrecht
zu genehmigende Anlagen zu behandeln und zu bewerten sind?
Dazu
müßten erst sämtliche Altlasten und schädliche Bodenveränderungen
zu abfallrechtlich relevanten Arealen erklärt werden. Dies
ist zunächst aus wirtschaftlichen wie auch aus Kapazitätsgründen
nicht anzunehmen. Um sich dem Sachverhalt weiter zu nähern
und die Feststellung des EuGH weiter zu interpretieren, sollte
beachtet werden, dass es sich bei dem Urteil um das Ergebnis
eines einzelnen, strafrechtlichen Vorlageverfahrens aus dem
Bereich des Abfall- und Bodenschutzrechtes handelt. Eine Verallgemeinerung
für alle sonstigen Sachverhalte kann und darf daraus nicht
abgeleitet werden. Zudem bestehen in Deutschland weitergehende
Gesetze zum Boden- und Gewässerschutz sowie zur allgemeinen
Gefahrenabwehr, entstehend aus gefährlichen Verunreinigungen.
Fraglich
dürfte zukünftig jedoch sein, welche Behörde bei anstehenden
Altlastenentsorgungen sich für zuständig erklärt und wie mit
Altlastenflächen zulassungsrechtlich umzugehen ist. Mit den
abfallrechtlichen Andienungs- und Überlassungspflichten sowie
mit geänderten strafrechtlichen Auswirkungen kommen weitere,
im Einzelfall künftig zu prüfende Kriterien hinzu. Für die
Versicherer können sich somit im jeweiligen Einzelfall und
dies sicherlich von Bundesland zu Bundesland verschieden,
risikospezifische Unterschiede ergeben. Allein im Falle des
zu gewährenden Rechtsschutzes für Privatpersonen als auch
für Unternehmen ergeben sich neue, ggf. kostenintensivere
Aspekte der Prozessvorbereitung und -führung.
Vorerst
bleibt jedoch abzuwarten wie der Gesetzgeber auf dieses Urteil
reagieren wird und welche Änderungen die mit abfallrechtlichen
Fragen befassten Behörden daraus ableiten werden.
Sollten
sich aus den Anmerkungen zum Urteil des EuGH für Sie weitergehende
Fragen oder Erklärungswünsche ergeben, kontaktieren Sie uns.
Autor
Th. Zachäus, ATREMIS GmbH
Prozeßkostenrisiko steigt massiv mit dem RVG !
Mit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG),
das zum 01.07.2004 die bekannte Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte (BRAGO) abgelöst hat, wird von den Rechtsschutzversicherern
mit massiven Erhöhungen der Gerichtskosten von 20 % - 40 %
gerechnet, zumal auch die Vergütung für Zeugen, Gerichtsgutachter
und Dolmetscher nach oben angepasst werden. Hinzu müssen nach
dem neuen Gerichtskostengesetz in jeder angerufenen Instanz
die Gerichtskosten sofort von der Partei pauschal vorgestreckt
werden, die das Gericht "anruft", was bisher nur für die erste
Instanz notwendig war.
Zielsetzung
des neuen Kostenrechtes ist die Förderung von außergerichtlichen
Vergleichen, da die Gerichte aus Personalgründen kaum noch
in der Lage sind, ihren Aufgaben termingerecht nachzukommen.
Ungeachtet
der hieraus resultierenden Veränderungen für die Rechtsschutzbranche
wie auch für die Anwaltskanzleien, deren Ausmaß derzeit noch
nicht abzusehen ist, können außergerichtliche Vergleiche nur
auf der Grundlage eines ordentlich ermittelten Sachverhalts
nebst vorhandener Kostenkalkulation (Streitwert) erzielt werden.
Rechtzeitige Sachverhaltsermittlung
durch unabhängige Sachverständige hilft sparen
Im
Bereich von Sach- und Haftpflichtschäden kann die frühzeitige
Einschaltung von unabhängigen Sachverständigen überhöhte Prozeßkosten
verhindern, wenn im Vorfeld einer drohenden Auseinandersetzung
sachgerechte Schadenermittlungen mit Beweisssicherung erfolgen.
Dies sollte im Interesse aller Parteien sein, egal ob für
Geschädigte, Schädiger oder auch für Haftpflicht- und Sachversicherer.
Im übrigen gilt das gleiche auch für den außergerichtlichen
Vergleich (siehe hierzu Schadenermittlung)
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// juni 2005
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